Zolltarifierung: Neue EU-Vorgaben zur Einreihung bestimmter Waren
Die EU hat eine neue Einreihungsverordnung veröffentlicht und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur ergänzt. Betroffen sind unter anderem Staubsaugerteile, beleuchtete Dekorationsartikel und bestimmte Arzneimittel mit Glucosaminsulfat.
ZOLLTARIF
Die Europäische Kommission hat im Oktober 2026 eine neue Einreihungsverordnung veröffentlicht und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) ergänzt. Die Änderungen betreffen unterschiedliche Waren und verdeutlichen die Bedeutung der objektiven Beschaffenheit und Funktion einer Ware für ihre zolltarifliche Einreihung.
1. Teleskoprohr für Staubsauger – Einreihung als Staubsaugerteil
Ein speziell für einen bestimmten Staubsaugertyp entwickeltes Teleskoprohr aus Aluminium wird in die KN-Position 8508 70 00 (Teile von Staubsaugern) eingereiht. Obwohl das Erzeugnis aus Aluminiumrohren besteht, ist die Einreihung als Rohr der Position 7608 ausgeschlossen. Entscheidend sind die spezifische Konstruktion und die Funktion als Bestandteil des Staubsaugers. Das Teleskoprohr ermöglicht die Luftführung zwischen Schlauch und Reinigungsdüse und ist für die bestimmungsgemäße Verwendung des Geräts wesentlich. Die Verordnung ist am 29. Oktober 2026 in Kraft getreten. Abweichende verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch drei Monate weiterverwendet werden.
Rechtsgrundlage: Durchführungsverordnung (EU) 2026/2265.
2. Beleuchtete Dekorationsartikel – nicht automatisch Leuchten
Die Erläuterungen zur KN-Position 9405 wurden ergänzt. Demnach sind beleuchtete Dekorationsartikel, beispielsweise aus Glas, Metall oder Kunststoff, nicht als Leuchten der Position 9405 einzureihen, wenn die Beleuchtung lediglich den dekorativen Charakter der Ware verstärkt. Entscheidend ist, ob die Lichtquelle tatsächlich der Beleuchtung dient oder lediglich ein Gestaltungselement darstellt.
Waren, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund steht, sind grundsätzlich nach der stofflichen Beschaffenheit des Dekorationsgegenstands einzureihen. Auch das Vorhandensein eines Solarmoduls führt nicht automatisch zu einer Einreihung als Leuchte.
Rechtsquelle: Änderung der KN-Erläuterungen C/2026/5274.
3. Glucosaminsulfat – Ergänzung der KN-Erläuterungen
Auch die Erläuterungen zur KN-Position 3004 (Arzneiwaren) wurden ergänzt. Die Änderung betrifft Glucosaminsulfat und stellt klar, auf welche chemische Verbindung sich die im ATC-DDD-Index angegebene definierte Tagesdosis von 1,5 Gramm bezieht. Diese Präzisierung kann bei der Beurteilung entsprechender Arzneimittel von Bedeutung sein. Eine allgemeine Neueinreihung sämtlicher glucosaminhaltiger Erzeugnisse ist damit nicht verbunden.
Rechtsquelle: Änderung der KN-Erläuterungen C/2026/5276.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die aktuellen Veröffentlichungen verdeutlichen, dass die richtige Zolltarifnummer nicht allein anhand der Warenbezeichnung oder des verwendeten Materials bestimmt werden kann.
Maßgeblich sind insbesondere die objektiven Eigenschaften, die Konstruktion und die Funktion der jeweiligen Ware sowie die einschlägigen Anmerkungen und Einreihungsregeln.
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