Neue Präferenzregelung für Ausfuhren in die Pazifik-Staaten

Seit 1. September 2026 gelten neue Vorgaben für Präferenznachweise bei EU-Ausfuhren in die Pazifik-Staaten.

URSPRUNG & PRÄFERENZEN

Helmut Viechtbauer | Zollkompass

Seit 1. September 2026 ändert sich der Präferenznachweis für Ausfuhren aus der EU in die Pazifik-Staaten des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens.

Für die Inanspruchnahme der Zollpräferenz wird bei EU-Ausfuhren künftig grundsätzlich eine Erklärung auf der Rechnung durch einen im REX-System registrierten Ausführer verwendet. Die bisher mögliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Pazifik-Staaten für diese Ausfuhren nicht mehr als Präferenznachweis akzeptiert.

Betroffen sind derzeit insbesondere Fidschi, Papua-Neuguinea, Samoa und die Salomonen.

Für Unternehmen bedeutet das:
Wer Waren mit EU-Präferenzursprung in diese Länder exportiert, sollte prüfen, ob die erforderliche REX-Registrierung vorliegt und die Erklärung auf der Rechnung korrekt verwendet wird

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, C/2026/3209 vom 11.06.2026