Neue Präferenzregelung für Ausfuhren in die Pazifik-Staaten
Seit 1. September 2026 gelten neue Vorgaben für Präferenznachweise bei EU-Ausfuhren in die Pazifik-Staaten.
URSPRUNG & PRÄFERENZEN
Helmut Viechtbauer | Zollkompass
Seit 1. September 2026 ändert sich der Präferenznachweis für Ausfuhren aus der EU in die Pazifik-Staaten des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens.
Für die Inanspruchnahme der Zollpräferenz wird bei EU-Ausfuhren künftig grundsätzlich eine Erklärung auf der Rechnung durch einen im REX-System registrierten Ausführer verwendet. Die bisher mögliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Pazifik-Staaten für diese Ausfuhren nicht mehr als Präferenznachweis akzeptiert.
Betroffen sind derzeit insbesondere Fidschi, Papua-Neuguinea, Samoa und die Salomonen.
Für Unternehmen bedeutet das:
Wer Waren mit EU-Präferenzursprung in diese Länder exportiert, sollte prüfen, ob die erforderliche REX-Registrierung vorliegt und die Erklärung auf der Rechnung korrekt verwendet wird
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, C/2026/3209 vom 11.06.2026
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