Neue EU-Schutzmaßnahmen bei Stahleinfuhren
Seit 1. Juli 2026 gelten EU-Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse. Ab 1. Oktober 2026 kommen zusätzliche Nachweispflichten zum Land des „Schmelzens und Gießens“ hinzu.
EINFUHR & HANDELSMASSNAHMEN


Neue EU-Schutzmaßnahmen bei Stahleinfuhren
Seit 1. Juli 2026 gelten neue EU-Schutzmaßnahmen für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse. Betroffen sind 26 Warenkategorien. Für diese Waren wurden jährliche Zollkontingente festgelegt. Ist das jeweilige Kontingent ausgeschöpft oder kann eine Einfuhr kein entsprechendes Kontingent in Anspruch nehmen, kommt ein Außerkontingentszoll von 50 % zur Anwendung.
Neue Nachweispflicht ab 1. Oktober 2026
Eine wichtige zusätzliche Anforderung gilt ab 1. Oktober 2026: Einführer müssen grundsätzlich eine Walzwerksbescheinigung („Mill Test Certificate“) vorlegen, aus der das Land des „Schmelzens und Gießens“ („Melt and Pour“) sowie die Schmelznummer („Heat Number“) hervorgehen.
Fehlen einzelne Angaben in der Walzwerksbescheinigung, können unter bestimmten Voraussetzungen ergänzende Nachweise berücksichtigt werden. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2027 bestehen zudem Übergangsregelungen für alternative Nachweise.
Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
Unternehmen, die Stahlerzeugnisse aus Drittländern importieren, sollten insbesondere prüfen, ob ihre Zolltarifnummern von den neuen Maßnahmen betroffen sind, welche Zollkontingente zur Verfügung stehen und ob die erforderlichen „Melt and Pour“-Nachweise rechtzeitig vom Lieferanten beschafft werden können.
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