EUDR: Neue Zollcodierungen ab Ende 2026
Mit dem Anwendungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung werden neue Unterlagencodes für Zollanmeldungen relevant. Auch Ausnahmen und Übergangsregelungen müssen korrekt berücksichtigt werden.
EINFUHR & HANDELSMASSNAHMEN


Mit dem Anwendungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) am 30. Dezember 2026 werden für betroffene Waren neue Angaben in Zollanmeldungen relevant. Für bestimmte Kleinst- und Kleinunternehmen gilt ein späterer Anwendungstermin.
Die vorgesehenen Zollcodierungen dienen dazu, erforderliche Erklärungen nachzuweisen oder anzugeben, dass eine Ausnahme von den EUDR-Bestimmungen vorliegt.
Zu den wichtigsten Codierungen zählen:
C716: Sorgfaltserklärung für Einfuhren und Ausfuhren
C717: Kennung einer vereinfachten Erklärung für bestimmte Kleinst- und Kleinprimärerzeuger (ab 30. Dezember 2026)
Y129: Waren, die nicht unter die EUDR fallen
Y132: Ausnahme für bestimmte vor dem 29. Juni 2023 erzeugte Waren
Y133: Ausnahme für Waren, die aus Material hergestellt wurden, dessen Lebenszyklus bereits abgeschlossen ist
Darüber hinaus sind weitere Codierungen für besondere Anwendungsfälle und Übergangsregelungen vorgesehen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Importeure und Exporteure sollten rechtzeitig prüfen, ob ihre Waren unter die EUDR fallen und welche Angaben künftig in den Zollanmeldungen erforderlich sind.
Besonders wichtig sind die korrekte Einreihung in den Zolltarif, die erforderlichen Erklärungen und die Prüfung möglicher Ausnahmen.
Quellen
Viechtbauer Zollkompass
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