EU-Verpackungsverordnung: Neue Pflichten und wichtige Fristen für Unternehmen
Seit 12. August 2026 gelten neue EU-Vorschriften für Verpackungen. Die Anforderungen betreffen zahlreiche Unternehmen und werden schrittweise bis 2030 und darüber hinaus erweitert.
EINFUHR & HANDELSMASSNAHMEN


Seit 12. August 2026 ist die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) grundsätzlich anzuwenden. Sie stellt zusätzliche Anforderungen an Verpackungen, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden. Viele Verpflichtungen werden allerdings erst in den kommenden Jahren wirksam.
Die Vorschriften betreffen grundsätzlich Verkaufs-, Versand- und Transportverpackungen, beispielsweise Kartons, Folien und Paletten. Ob ein Erzeugnis als Verpackung gilt, richtet sich grundsätzlich nach seiner Funktion und Verwendung. Die Zolltarifnummer allein ist dafür nicht ausschlaggebend.
Wer ist betroffen?
Die Verordnung betrifft insbesondere Verpackungserzeuger, Importeure und Händler, die Verpackungen oder verpackte Waren auf dem EU-Markt bereitstellen.
Unter Inverkehrbringen versteht man die erstmalige Bereitstellung einer Verpackung auf dem EU-Markt – unabhängig davon, ob diese leer oder zusammen mit einer Ware bereitgestellt wird.
Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind die Verpackungsvorschriften zu beachten. Je nach Liefer- und Vertriebsstruktur können zusätzliche Verpflichtungen im Bestimmungsmitgliedstaat bestehen.
Bei Ausfuhren in Drittländer gelten die Anforderungen an das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt grundsätzlich nicht, wenn die Verpackungen ausschließlich für den Drittlandsmarkt bestimmt sind.
Welche Anforderungen und Fristen sind wichtig?
Die PPWR sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
Seit 12. August 2026: Allgemeiner Anwendungsbeginn der Verordnung mit Anforderungen an Verpackungen und Pflichten für betroffene Wirtschaftsakteure.
Ab August 2028: Harmonisierte Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien, abhängig von den jeweiligen Durchführungsrechtsakten.
Ab Februar 2029: Neue Kennzeichnungsvorschriften für Mehrwegverpackungen, ebenfalls abhängig von den Durchführungsrechtsakten.
Ab 2030: Weitere Anforderungen unter anderem an Recyclingfähigkeit, Recyclingmaterialien und die Vermeidung übermäßiger Verpackungen.
Besondere Pflichten für Importeure
Unternehmen, die Verpackungen aus Drittländern auf den EU-Markt bringen, müssen insbesondere die jeweils geltenden Anforderungen an Konformitätsnachweise, technische Unterlagen sowie Kennzeichnungen und Identifikationsangaben beachten.
Je nach Rolle des Unternehmens können außerdem Verpflichtungen zur Registrierung, Mengenmeldung und Finanzierung der Verpackungsentsorgung bestehen.
Mögliche Auswirkungen auf die Zollabfertigung
Die Einhaltung der Verpackungsvorschriften kann auch im Rahmen der zollamtlichen Überwachung relevant werden. Werden bei Kontrollen Verstöße gegen geltende Anforderungen festgestellt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Überlassung der Waren ausgesetzt werden.
Dadurch können Lieferverzögerungen und zusätzliche Kosten entstehen.
Unternehmen sollten daher rechtzeitig prüfen, welche Anforderungen für ihre Verpackungen gelten und ab welchem Zeitpunkt diese einzuhalten sind.
Quellen
Viechtbauer Zollkompass
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