EU gewährt Armenien vorübergehende Zollpräferenzen
Seit 10. Oktober 2026 gelten für bestimmte Waren mit Ursprung in Armenien neue Zollbegünstigungen bei der Einfuhr in die EU. Die Maßnahmen sind auf zwei Jahre befristet.
URSPRUNG & PRÄFERENZEN
Seit dem 10. Oktober 2026 gewährt die EU für bestimmte Waren mit Ursprung in Armenien vorübergehende Zollbegünstigungen. Die Maßnahmen gelten bis zum 11. Oktober 2028.
Betroffen sind insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Obst, Gemüse und Blumen sowie bestimmte Getränke. Je nach Ware ist eine zollfreie Einfuhr vorgesehen oder die Begünstigung auf bestimmte Zollkontingente begrenzt.
Voraussetzung für die Zollbegünstigung ist, dass die Waren die geltenden Präferenzursprungsregeln erfüllen und ein entsprechender Ursprungsnachweis vorliegt. Vorgesehen sind insbesondere die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf einem Handelspapier. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese auch von einem im REX-System registrierten armenischen Ausführer ausgefertigt werden.
Die Regelung betrifft ausschließlich Einfuhren armenischer Ursprungswaren in die EU. Für Ausfuhren aus der EU nach Armenien ergeben sich daraus keine zusätzlichen Zollbegünstigungen.
Quelle
Viechtbauer Zollkompass
Persönlich. Praxisnah. Mit Herz.
Navigation
© 2026 Viechtbauer Zollkompass. Alle Rechte vorbehalten.
Rechtliches
