EU führt neue Bearbeitungsgebühr für Online-Einfuhren ein
Ab 1. November 2026 wird für bestimmte Onlinebestellungen aus Drittstaaten eine EU-Bearbeitungsgebühr von 2 Euro je Warenposition erhoben. Die Gebühr fällt zusätzlich zu den bisherigen Einfuhrabgaben an.
EINFUHR & HANDELSMASSNAHMEN
Ab 1. November 2026 erhebt die Europäische Union eine neue Bearbeitungsgebühr für Waren, die im Rahmen des Onlinehandels aus Drittstaaten unmittelbar an Verbraucher in der EU geliefert werden.
Die Gebühr beträgt 2 Euro je unterschiedlicher Warenposition und gilt unabhängig vom Warenwert. Sie wird zusätzlich zu den sonstigen Einfuhrabgaben erhoben.
Wie wird die Gebühr berechnet?
Entscheidend ist nicht die Anzahl der Pakete oder einzelnen Produkte, sondern die Anzahl der unterschiedlichen Warenpositionen innerhalb einer Sendung.
Enthält eine Sendung beispielsweise mehrere gleichartige T-Shirts, kann dafür nur eine Gebühr von 2 Euro anfallen. Werden hingegen drei unterschiedliche Warenpositionen eingeführt, beträgt die Gebühr insgesamt 6 Euro.
Zusätzliche Kosten bei Kleinsendungen
Bereits seit 1. Juli 2026 gilt für bestimmte Einfuhren mit einem Warenwert bis 150 Euro ein pauschaler Zoll von 3 Euro je Warenposition.
Soweit beide Regelungen anwendbar sind, ergibt sich damit eine Gesamtbelastung von 5 Euro je Warenposition, zuzüglich gegebenenfalls weiterer Einfuhrabgaben.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Insbesondere Onlinehändler, Verkaufsplattformen und Zoll- bzw. Logistikdienstleister müssen die zusätzliche Gebühr bei der Kalkulation und Zollabwicklung berücksichtigen.
Die korrekte Ermittlung der Warenpositionen gewinnt dadurch weiter an Bedeutung.
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