Einfuhrumsatzsteuer: Neue Regelungen und finanzstrafrechtliche Risiken ab 2027
Ab 1. Jänner 2027 gelten in Österreich neue Vorschriften für die unbare Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer (5EV-Verfahren). Bei Verdacht auf ein Finanzvergehen kann die Anwendung für bis zu zwei Jahre untersagt werden.
EINFUHR & HANDELSMASSNAHMEN
Mit 1. Jänner 2027 treten in Österreich wichtige Änderungen bei der unbaren Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer (EV-Regelung bzw. 5EV-Verfahren) in Kraft.
Die EV-Regelung ermöglicht es Unternehmen, die Einfuhrumsatzsteuer über das Abgabenkonto beim Finanzamt abzuwickeln, anstatt sie unmittelbar im Rahmen der Zollabfertigung entrichten zu müssen.
Untersagung der EV-Regelung für bis zu zwei Jahre
Besteht im Zusammenhang mit einer Einfuhr der Verdacht auf ein Finanzvergehen, können die Behörden künftig mit Bescheid anordnen, dass die Einfuhrumsatzsteuer für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach den allgemeinen Vorschriften zu erheben ist.
Eine rechtskräftige finanzstrafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht erforderlich.
Für betroffene Unternehmen kann dies zu einer zusätzlichen Liquiditätsbelastung führen, da die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr über das Abgabenkonto beim Finanzamt abgewickelt werden kann.
Neue finanzstrafrechtliche Bestimmungen
Auch das Finanzstrafgesetz wird angepasst. Die vorsätzliche unrechtmäßige Inanspruchnahme der EV-Regelung wird ausdrücklich als Tatbestand der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben erfasst. Auch bei grober Fahrlässigkeit können finanzstrafrechtliche Folgen entstehen.
Damit gewinnen die korrekte Anwendung der EV-Regelung sowie die Prüfung und Dokumentation der erforderlichen Voraussetzungen zusätzlich an Bedeutung.
Quellen
Viechtbauer Zollkompass
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