Ab 2027: Fax als Übermittlungsweg bei Abgabenbehörden entfällt
Ab 1. Jänner 2027 gelten in Österreich neue Vorschriften für die Einbringung von Anträgen, Rechtsmitteln und anderen Anbringen bei Abgabenbehörden. Die bisherige Möglichkeit der Übermittlung per Fax entfällt.
ZOLLRECHT
Mit 1. Jänner 2027 ändern sich in Österreich die Vorschriften für die Einbringung von Anbringen bei den Abgabenbehörden. Die bisherige Möglichkeit, Anträge, Rechtsmittel oder Stellungnahmen mittels Telefax einzubringen, entfällt.
Nach der Neufassung des § 85 Bundesabgabenordnung (BAO) können schriftliche Anbringen künftig elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Die elektronische Übermittlung ist allerdings nur auf gesetzlich oder durch Verordnung zugelassenen Wegen möglich.
Die neue FinanzOnline-Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ steht für Eingaben an das Zollamt Österreich nicht zur Verfügung.
Auch eine gewöhnliche E-Mail ist für förmliche Anbringen nach der BAO kein zulässiger Einbringungsweg. Das gilt ebenso für eine E-Mail mit einem unterschriebenen PDF-Anhang.
Was sollten Unternehmen beachten?
Insbesondere bei fristgebundenen Anbringen, beispielsweise Rechtsmitteln oder Selbstanzeigen, muss sichergestellt sein, dass die Eingabe über einen zulässigen Übermittlungsweg bei der zuständigen Behörde einlangt.
Quellen
Viechtbauer Zollkompass
Persönlich. Praxisnah. Mit Herz.
Navigation
© 2026 Viechtbauer Zollkompass. Alle Rechte vorbehalten.
Rechtliches
